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   OLG Hamm, 11.12.1998 - 20 U 148/98   

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OLG Hamm, 11.12.1998 - 20 U 148/98 (https://dejure.org/1998,15257)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.1998 - 20 U 148/98 (https://dejure.org/1998,15257)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Dezember 1998 - 20 U 148/98 (https://dejure.org/1998,15257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Voraussetzungen für die Ablehnung von Leistungen nach zunächst anerkannter Leistungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 6/97

    Ablehnung von Leistungen in der BUZ nach Entfallen der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1998 - 20 U 148/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1998, 173), der der Senat sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (VersR 1990, 731; ebenso OLG Karlsruhe, VersR 1992, 1077; Voit, VersR 1990, 22, 27) anschließt, kann ein BUZ-Versicherer, der im Zeitpunkt der Abgabe eines aufgrund zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit gebotenen Anerkenntnisses der Ansicht ist, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen, eine wirksame Ablehnung von Leistungen nur unter Beachtung der in seinen Bedingungen vorgesehenen Nachprüfungsregelung erklären.
  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 106/95

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Anerkenntnis der Leistungspflicht - Mitteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1998 - 20 U 148/98
    Auch im Prozeß ist die Vergleichsbetrachtung nicht nachgeholt worden, was nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1996, 958, 959) möglich gewesen wäre.
  • OLG Karlsruhe, 17.01.1991 - 12 U 143/90

    Vergleichstätigkeiten eines berufsunfähigen Maurers

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1998 - 20 U 148/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1998, 173), der der Senat sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (VersR 1990, 731; ebenso OLG Karlsruhe, VersR 1992, 1077; Voit, VersR 1990, 22, 27) anschließt, kann ein BUZ-Versicherer, der im Zeitpunkt der Abgabe eines aufgrund zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit gebotenen Anerkenntnisses der Ansicht ist, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen, eine wirksame Ablehnung von Leistungen nur unter Beachtung der in seinen Bedingungen vorgesehenen Nachprüfungsregelung erklären.
  • OLG Hamm, 15.12.1989 - 20 U 49/89

    Leistungsbeginn; Formgerechte Anzeige; Erfüllung; Selbstbindung;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1998 - 20 U 148/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1998, 173), der der Senat sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (VersR 1990, 731; ebenso OLG Karlsruhe, VersR 1992, 1077; Voit, VersR 1990, 22, 27) anschließt, kann ein BUZ-Versicherer, der im Zeitpunkt der Abgabe eines aufgrund zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit gebotenen Anerkenntnisses der Ansicht ist, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen, eine wirksame Ablehnung von Leistungen nur unter Beachtung der in seinen Bedingungen vorgesehenen Nachprüfungsregelung erklären.
  • OLG Saarbrücken, 08.02.2017 - 5 U 24/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Formelle Voraussetzungen einer

    Anders als in den Fällen einer Befristung beruht ein solches Vorgehen allerdings nicht auf einer "Erstprüfung", sondern auf einer Nachprüfung mit der Folge, dass es dem Versicherer obliegt, den Wegfall der Voraussetzungen der Leistungspflicht nachzuweisen und einen eventuell versprochenen - jetzt in § 174 Abs. 2 VVG geregelten - Nachleistungszeitraum zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1997 - IV ZR 6/97 - VersR 1998, 173; OLG Hamm, RuS 1999, 294; LG Berlin, ZfSch 2015, 223; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014, L IV Rdn. 40).

    Das bedeutet zugleich, dass die den Wegfall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit annehmende Beklagte der - in gleicher Weise wie in einem zeitlich nachgeschalteten Nachprüfungsverfahren schutzbedürftigen - Klägerin die Einstellung ihrer Leistungen mitteilen (§ 33 Abs. 4 EBO 902 und EBO 107) und durch eine Vergleichsbetrachtung - anhand eventuell eingeholter Gutachten - nachvollziehbar darlegen musste, dass sie trotz zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit zu der Annahme gelangt ist, die Berufsunfähigkeit sei zwischenzeitlich wieder entfallen (BGH, Urt. v. 19.11.1997 - IV ZR 6/97 - VersR 1998, 173; OLG Hamm, RuS 1999, 294).

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2006 - 12 U 109/06

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Voraussetzungen einer Leistungsablehnung

    Allerdings könnten Anerkenntnis und Nachprüfungsverfahren miteinander verbunden werden; dann müsse der Versicherer aber nachvollziehbar machen, wie er trotz zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit zu der Annahme gelangt sei, die Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen (ebenso OLG Hamm RuS 1999, 294).
  • OLG Saarbrücken, 15.03.2017 - 5 U 35/15

    Anfechtung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch den Versicherer

    Anders als in den Fällen einer Befristung beruht ein solches Vorgehen allerdings nicht auf einer "Erstprüfung", sondern auf einer Nachprüfung mit der Folge, dass es dem Versicherer obliegt, den Wegfall der Voraussetzungen der Leistungspflicht nachzuweisen und einen eventuell versprochenen - jetzt in § 174 Abs. 2 VVG geregelten - Nachleistungszeitraum zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1997 - IV ZR 6/97 - VersR 1998, 173; OLG Hamm, RuS 1999, 294; LG Berlin, ZfSch 2015, 223; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014, L IV Rdn. 40).

    (2) Das bedeutet zugleich, dass die den Wegfall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit annehmende Beklagte der - in gleicher Weise wie in einem zeitlich nachgeschalteten Nachprüfungsverfahren schutzbedürftigen - Klägerin die Einstellung ihrer Leistungen mitteilen (§ 33 Abs. 4 EBO 902 und EBO 107) und durch eine Vergleichsbetrachtung - anhand eventuell eingeholter Gutachten - nachvollziehbar darlegen musste, dass sie trotz zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit zu der Annahme gelangt ist, die Berufsunfähigkeit sei zwischenzeitlich wieder entfallen (BGH, Urt. v. 19.11.1997 - IV ZR 6/97 - VersR 1998, 173; OLG Hamm, RuS 1999, 294).

  • LG Dortmund, 29.07.2009 - 2 O 22/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Nachprüfungsverfahren, Anerkenntnis

    Hierfür kann ein praktisches Bedürfnis bestehen, wenn ein Berufsunfähigkeitsversicherer im Zeitpunkt der Abgabe eines auf Grund zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit gebotenen Anerkenntnisses der Ansicht ist, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen (OLG Hamm NVersZ 1999, 217).

    Es bedarf also einer nachvollziehbaren vergleichenden Betrachtung dazu, welches die Gründe für die Bejahung von Berufsunfähigkeit für den genannten Zeitraum gewesen sind und warum diese Gründe nach Auffassung des Versicherers nicht mehr fortdauerten (BGH VersR 1998, 173; OLG Hamm NVersZ 1999, 217; Prölss-Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 BUZ, Rn. 2).

  • OLG Brandenburg, 09.12.2019 - 11 U 106/19

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Befristetes

    Demgemäß bedarf es einer nachvollziehbaren vergleichenden Betrachtung dazu, welches die Gründe für die Bejahung von Berufsunfähigkeit für den genannten Zeitraum gewesen sind und warum diese Gründe nach Auffassung des Versicherers nicht mehr fortdauern (BGH, Urteil vom 19.11.1997, Az.: IV ZR 6/97, juris; OLG Hamm Urteil vom 11.12.1998, Az.: 20 U 148/98, juris; Neuhaus, L Rn. 128; Bruck/Möller-Baumann, VVG, § 173, Rn. 66).
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